Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung
der Internetseiten der Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG (»BIFAB«)
I. Anwendungsbereich
II. Einschaltung Dritter und deren Allgemeine Geschäftsbedingungen
III. Zugang zu den Inhalten
IV. Urheberrechte
V. Preise und Zahlungsbedingungen
VI. Gefahrübergang
VII. Rechte des Kunden bei Mängeln der vertraglich geschuldeten Leistung
VIII. Haftung von BIFAB, Haftungsbeschränkung
IX. Verantwortlichkeit des Kunden für die Inhalte seiner Kommunikation
X. Weitere Regelungen für Abonnement- und Pre-Paid-Kunden
XI. Verjährung
XII. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
I. Anwendungsbereich
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Arten der Nutzung unserer Webseiten wie Artikelabruf, Softwaredownload etc. (nachfolgend »Inhalte«), die von BIFAB über die Internetadresse http://www.xipolis.net, zur Verfügung gestellt werden, und für darauf basierende Abonnement- und Pre-Paid-Verträge. Sie gelten für jede dieser Leistungen von BIFAB gleichermaßen, sofern nicht ausdrücklich für eine bestimmte Leistungsart besondere Regelungen getroffen werden oder eine Regelung eine bestimmte Leistungsart offensichtlich nicht betrifft.
- Unternehmer im Sinne der nachstehenden Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit BIFAB in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne der nachstehenden Bedingungen sind natürliche Personen, mit denen BIFAB in Geschäftsbeziehungen tritt, ohne dass diese hierbei eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausüben. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten gleichermaßen gegenüber Verbrauchern und Unter-nehmern (insgesamt nachstehend auch als der »Kunde« bezeichnet), soweit nicht ausdrücklich anders geregelt.
- Abonnementverträge im Sinne der nachstehenden Bedingungen sind alle Zeitverträge, die einen befristeten Zugriff auf kostenpflichtige Inhalte unserer Webseiten ermöglichen. Die Preise und Laufzeiten der angebotenen Zeitverträge sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Pre-Paid-Verträge im Sinne der nachstehenden Bedingungen sind Punktekonten, bei denen gegen Vorauszahlung zur Nutzung der kostenpflichtigen Inhalte unserer Webseiten ein Guthabenkonto bei BIFAB eingerichtet wird. Das Guthaben wird in Punkten ausgewiesen. Die Höhe der zu erwerbenden Punkte-Guthaben sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Über das Punkte-Guthaben kann unmittelbar nach der Registrierung verfügt werden, es sei denn, BIFAB lehnt die Registrierung eines Kunden ab oder widerruft diese. Die Gebühren für genutzte Inhalte werden unmittelbar nach der Nutzung von dem Punkte-Guthaben abgebucht. Der Gültigkeitszeitraum der Punkte beträgt ab dem Kaufdatum zwei Jahre. Nicht genutzte Punkte verfallen nach Ende des Gültigkeitszeitraums. Eine Rückerstattung des Guthabens ist ausgeschlossen.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ohne erneute Einbeziehung für alle zukünftigen Geschäfte.
II. Einschaltung Dritter und deren Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Bei Buchbestellungen fungiert BIFAB nur als Vermittler zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Online-Buchhändler. Für die zwischen dem Kunden und dem Online-Buchhändler zustande kommenden Verträge gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Online-Buchhändlers, die vor Vertragsabschluss dort zu bestätigen sind.
- Der Einzug der Zahlung für die von BIFAB zur Verfügung gestellten Inhalte erfolgt durch die jeweilig von BIFAB damit betrauten Unternehmen. Z. Zt. (Stand August 2004) ist dies beim Einzelartikel-Abruf die Firstgate Internet AG (»Firstgate«), die auch die Nutzungs- und Abrechnungsdaten der Kunden verwaltet, und bei Abonnement- und Pre-Paid-Verträgen die TeleCash Kommunikations-Service GmbH (»Telecash«), die für BIFAB die Abwicklung von Kreditkartenzahlungen und Bankeinzügen vermittelt. Der Vertrag zur Nutzung der Inhalte kommt jedoch ausschließlich mit BIFAB zustande. Die Option »Zahlung per Bankeinzug« ist nur bei Konten innerhalb Deutschlands möglich. Bei der Registrierung bestätigt der Kunde die korrekte Angabe von Bankleitzahl und Kontonummer und ermächtigt BIFAB, die für das Abonnement oder Pre-Paid-Konto fälligen Zahlungen von seinem Konto abzubuchen.
- Für jede zum Download angebotene Software gilt der Lizenzvertrag der Software, der vor der jeweiligen Installation zu bestätigen ist.
III. Zugang zu den Inhalten
- Alle Webseiten von BIFAB sind in der Regel 24 Stunden am Tag für den Kunden verfügbar; die durchschnittliche Verfügbarkeit beträgt im Jahresdurchschnitt 98 % der gesamten Tageszeit. BIFAB behält sich jedoch vor, aus technischen Gründen z.B. wegen Wartungsarbeiten die Betriebszeiten einzuschränken oder für einen vorübergehenden Zeitraum auszusetzen. Ein Anspruch des Kunden, dass die Inhalte während bestimmter, fester Betriebszeiten zur Verfügung stehen, besteht nicht. Abonnementkunden können den Abonnementvertrag jedoch bei nicht nur geringfügigen Einschränkungen der Betriebszeiten von mindestens 12 Stunden an einem Tag oder bei einem nicht nur kurzfristigen Aussetzen von mindestens einer Stunde an vier Tagen innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt jedoch, wenn der Kunde das Abonnement weiterhin nutzt.
- Wird der Online-Zugang aufgrund höherer Gewalt, Stromausfällen oder Netzwerküberlastungen, Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb von BIFABs Einflussbereich liegen, beschränkt oder unmöglich, so verlängert sich die Zeit für BIFABs Leistungserbringung angemessen. BIFAB wird bei längeren, vorübergehenden Leistungseinstellungen den Abonnementkunden in geeigneter Form unterrichten und bei Leistungseinschränkungen von über einer Woche das von einem Abonnenten geschuldete Nutzungsentgelt für die Dauer der Behinderung auf Antrag angemessen reduzieren. Wenn die Behinderung länger als eine Woche andauert, ist der Kunde bei einem Abonnementvertrag ferner berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt jedoch, wenn der Kunde das Abonnement weiterhin nutzt. Für Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen, die BIFAB zu vertreten hat, haftet BIFAB lediglich nach Maßgabe der Ziff. VII. und VIII.
- BIFAB behält sich für den Kunden zumutbare technische Änderungen der Leistung vor. Zumutbarkeit in diesem Sinne ist insbesondere gegeben, wenn für den Kunden günstige Abweichungen vorliegen, wenn die Abweichungen geringfügig sind und objektive Interessen des Kunden nicht beeinträchtigen. Im übrigen sind Änderungen zumutbar, wenn sie technisch oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen notwendig sind. Im letzteren Fall kann ein Abonnementkunde den Vertrag aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Kunde das Abonnement weiterhin nutzt.
- Teilleistungen sind zulässig, soweit nicht die Teilleistung für den Kunden objektiv ohne Interesse ist.
IV. Urheberrechte
- Es ist dem Kunden gestattet, die recherchierten Inhalte zu vervielfältigen, d.h. herunterzuladen und auszudrucken. Der Kunde ist jedoch vertraglich verpflichtet, die Vervielfältigungen der recherchierten Inhalte nur zu privaten Zwecken oder zum sonstigen eigenen Gebrauch zu verwenden. Die isolierte Weitergabe der recherchierten Inhalte ist dem Kunden außerhalb der dafür vorgesehenen Funktionalität von xipolis.NET (»E-Mail verschicken«) untersagt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die recherchierten Inhalte in irgendeiner Weise zu verändern, zu bearbeiten, umzugestalten oder öffentlich wiederzugeben. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, Urheberrechtsvermerke in den abgerufenen Inhalten zu entfernen.
- Es ist dem Kunden nicht gestattet, seine Zugangsdaten öffentlich zu publizieren oder automatische Verfahren zum Abruf von Artikeln einzusetzen.
- Eine Zuwiderhandlung gegen die gemäß vorstehender Regelung vereinbarten Nutzungsbeschränkungen kann unter anderem zur fristlosen Sperrung seines Zugangs zu xipolis.NET und zur Schadensersatzpflichtigkeit des Kunden führen.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Recherche in den Datenbanken von BIFAB, die Anzeige des Rechercheergebnisses (»Trefferliste«) mit Vorschauinformationen zu den gefundenen Titeln sowie die Anzeige einzelner, bestimmter Artikel im Rahmen des Produktabrufs sind kostenfrei.
- Der Abruf der vollständigen Artikel über Firstgate,und die Abonnement- und Pre-Paid-Verträge sind kostenpflichtig. Es gelten grundsätzlich die jeweils auf der Trefferliste bei den einzelnen Artikeln angegebenen Preise. Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer, soweit für den Rechtsverkehr mit Unternehmern die Mehrwertsteuer nicht explizit ausgewiesen wird. Alle Preise werden in Euro angegeben.
- Für den Abschluss eines Abonnement- oder Pre-Paid-Vertrages gelten die jeweils aktuellen Preislisten.
- Der Online-Anschluss wird auf Veranlassung und auf Kosten des Kunden eingerichtet. Dementsprechend trägt der Kunde auch die Endgerätekosten und die Telekommunikationsentgelte.
- BIFAB behält sich das Recht vor, bei Abonnementverträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend etwa eingetretener Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifvertragsänderungen, zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Abonnementpreises, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu. Falls der Kunde jedoch das Abonnement weiterhin nutzt, gilt der Abonnementvertrag mit dem geänderten Preis fort.
- Der Nutzer kann gegenüber dem zur Einziehung der Zahlung ermächtigten Unternehmen Firstgate alle ihm gegenüber BIFAB zustehenden Einwendungen geltend machen.
- Für den Zahlungsverzug und die Höhe der Verzugszinsen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bei Zahlungsverzug des Abonnementkunden mit einem Betrag von drei monatlichen Grundgebühren ist BIFAB berechtigt, den Online-Zugang zu sperren; für den Zeitraum der Sperrung entfällt die Verpflichtung zur Entgeltzahlung. Darüber hinaus ist BIFAB berechtigt, den Abonnementvertrag nach einer Abmahnung bei Zahlungsverzug in Höhe von insgesamt drei Grundgebühren ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Bei einem mindestens dreimonatigen Zahlungsverzug von Pre-Paid-Kunden ist BIFAB berechtigt, den Online-Zugang zu sperren.
- Wenn sich bei Abonnement- oder Pre-Paid-Verträgen nach Vertragsschluss die Vermögenslage oder Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich verschlechtert oder wenn uns eine früher eingetretene Verschlechterung bekannt wird oder wenn der Kunde bei Abonnement- oder Prepaid-Verträgen seine Zahlungsverpflichtungen aus einem früher mit BIFAB abgeschlossenen Vertrag aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erfüllt hat, kann für künftige Leistungen eine Vorauszahlung verlangt werden. Wird die Vorauszahlung nicht geleistet, so ist BIFAB berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten oder künftige Leistungen zu verweigern. Insbesondere kann in diesem Fall der Online-Zugang zu den entgeltpflichtigen Angeboten der Webseiten gesperrt werden. Ferner ist BIFAB berechtigt, von der zuständigen Schufa-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Nutzers Daten einzuholen und der zuständigen Schufa-Gesellschaft Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Vertragsabwicklung (z.B. Mahnbescheide bei unbestrittenen Forderungen, Vollstreckungsbescheide oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu melden.
- Unternehmerische Kunden können nur insoweit Zahlungen zurückhalten, als ihre Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Verbraucher können unbeschadet eines etwaigen Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 320 BGB Zahlungen nur zurückhalten, wenn ihre Gegenansprüche auf demselben Vertrags-verhältnis beruhen.
- Der Kunde kann gegen BIFABs Forderungen nur mit unbestrittenen, rechtskräftigen oder von BIFAB anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen.
VI. Gefahrübergang
BIFAB schuldet nur die ordnungsgemäße Bereitstellung der Daten für den Artikelabruf. Der Kunde trägt daher das Risiko, dass die von ihm heruntergeladenen Daten auf dem Weg zu seinem Anschluss ohne das Verschulden von BIFAB verloren gehen oder in veränderter Form zum Kunden gelangen. In einem solchen Fall wird BIFAB dem Kunden die Daten auf dessen Verlangen jedoch erneut zur Verfügung zu stellen. Ein Entgelt entsteht hierfür nicht.
VII. Rechte des Kunden bei Mängeln der vertraglich geschuldeten Leistung
Bei Mängeln der Leistung hat der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche jedoch vorbehaltlich Abschnitt VIII. folgende Rechte:
- Bei unternehmerischen Kunden setzen Mängelanspruche voraus, dass der Kunde entsprechend § 377 HGB die gelieferte Leistung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs unverzüglich nach Erhalt untersucht und BIFAB im Falle eines Mangels darüber informiert.
- Im Falle eines Mangels der Leistung ist BIFAB zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung berechtigt. Bei Verträgen mit Unternehmern entscheidet BIFAB über die Art der Nacherfüllung; bei Verträgen mit Verbrauchern steht diese Entscheidung dem Verbraucher zu. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von BIFAB getragen. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist BIFAB berechtigt, diese Art der Nacherfüllung zu verweigern. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu fordern. Sollte auch diese unmöglich oder unverhältnismäßig kostenaufwendig sein, entfällt das Recht des Kunden auf Nacherfüllung.
- Der Kunde hat bezüglich einer Einzelleistung beim Abonnementvertrag im Falle eines Mangels der Leistung im Rahmen der gesetzlichen Vor-schriften nach seiner Wahl ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung der Vergütung, wenn BIFAB unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlschlägt oder wenn sie für BIFAB unzumutbar ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung der Vergütung zu.
- Abonnementkunden können im Falle einer mangelhaften Einzelleistung zwar grundsätzlich nicht vom gesamten Abonnementvertrag zurücktreten, weil es sich hierbei um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Sie können den Abonnementvertrag jedoch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn eine Abmahnung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht fruchtlos blieb oder wenn dem Kunden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen nicht zugemutet werden kann (§ 314 BGB).
- Für Nacherfüllungsleistungen wird im gleichen Umfang gehaftet wie für die ursprüngliche Leistung, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Verjährungsfristen wegen Mängeln der ursprünglichen Leistung. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die für die Mängelprüfung und Mängelbeseitigung von uns beanspruchte Zeit verlängert.
- Erhält der Kunde von BIFAB eine mangelhafte Installationsanleitung für eine von ihr gelieferte Software und ist er deshalb außerstande, die Software ordnungsgemäß zu installieren, so ist BIFAB lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Installationsanleitung verpflichtet.
- Meldet der Kunde einen Mangel der Leistung, obwohl die Ursache der Störung in seinem Verantwortungsbereich lag, so kann BIFAB Ersatz der ihr bei der Suche nach dem Mangel entstandenen nötigen Aufwendungen verlangen. Dabei trägt BIFAB die Beweislast dafür, dass tatsächlich kein Mangel, sondern ein Problem im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag.
- Zur Mängelprüfung von BIFAB beauftragte Personen sind mangels ausdrücklich anderslautender schriftlicher Erklärung seitens BIFAB nicht zur Anerkennung von Mängeln zu BIFABs Lasten berechtigt.
VIII. Haftung von BIFAB, Haftungsbeschränkung
- BIFAB haftet auf Schadensersatz nur
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln;
- bei der Abgabe einer Garantie;
- bei Mängeln der Leistung, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BIFAB auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.
- Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere für Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.
- Soweit BIFABs Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BIFAB.
- BIFAB schließt die Haftung für fremde Inhalte, die unter BIFABs Webseiten angeboten werden, wie z.B. Werbung, aus; es sei denn, die Rechtswidrigkeit des Inhalts ist BIFAB bekannt oder offenkundig. Dementsprechend schließt BIFAB auch die Haftung für nicht unter BIFABs Webseiten angebotene Inhalte, auf welche der Kunde über von BIFAB eingerichtete Links zugreifen kann, aus; es sei denn, die Rechtswidrigkeit des Inhalts, auf den verwiesen wird, ist BIFAB bekannt oder offenkundig. BIFAB trägt die Beweislast für die fehlende Kenntnis oder Offenkundigkeit. Für die von BIFAB selbst erarbeiteten Inhalte steht BIFAB nach Maßgabe der Ziff. VII. und VIII.1., 2. ein.
IX. Verantwortlichkeit des Kunden für die Inhalte seiner Kommunikation
- Soweit der Kunde über den durch BIFAB gewährten Zugang E-Mails an Dritte versendet, ist er verpflichtet, auf kulturelle, religiöse und persönliche Belange Dritter Rücksicht zu nehmen und rechtswidrige, verletzende oder anstößige Äußerungen, Erklärungen oder Handlungen zu unterlassen. BIFAB ist berechtigt, nach einer Abmahnung den Zugang des Kunden zu seinem Angebot zu sperren und dem Kunden nach einer Abmahnung fristlos zu kündigen, wenn der Kunde über den von BIFAB gewährten Zugang rechtswidrige Äußerungen, Erklärungen oder Handlungen unternimmt. Für die Zeit der Sperrung schuldet der Kunde kein Entgelt. Die Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Verstoß offensichtlich und so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für BIFAB ungeachtet der Reaktion des Kunden auf die Abmahnung unzumutbar ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, BIFAB von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die wegen der durch Handlungen des Kunden bedingten Verletzung von Rechten Dritter gegen BIFAB geltend gemacht werden. Der Kunde ist weiter verpflichtet, BIFAB sämtliche Schäden und angemessene Aufwendungen zu ersetzen, die BIFAB im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
X. Weitere Regelungen für Abonnement- und Pre-Paid-Kunden
- Abonnementverträge können unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsrechte während der Vertragslaufzeit nicht gekündigt werden.
- Der Abonnementvertrag verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht einen Monat vor Vertragsablauf gekündigt wird.
- BIFAB ist berechtigt, Abonnement- und Pre-Paid-Verträge auf Dritte, insbesondere auf andere Konzerngesellschaften, zu übertragen. Diese Übertragung wird BIFAB dem Kunden unter Angabe des Übernehmers und seiner Anschrift ankündigen. Ist der Kunde mit der Übertragung nicht einverstanden, so ist er berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
- Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger Zustimmung von BIFAB möglich.
XI. Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der Leistung beträgt im Rechtsverkehr mit Unternehmern ein Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt vorbehaltlich Satz 3 auch bei Mangelfolgeschäden. Soweit Schadensersatzansprüche wegen Arglist, grober Fahrlässigkeit, aus unerlaubter Handlung, nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonst wegen Verletzung von Leib und Leben gestellt werden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Gegenüber Verbrauchern gilt stets die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Eine Hemmung der Verjährung wegen laufender Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Kunde die von ihm behaupteten Ansprüche schriftlich oder per e-mail geltend macht.
XII. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
- Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen BIFAB und dem Kunden aus und im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und BIFAB zustande gekommenen Vertrag Mannheim, auch wenn der Kunde keinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist Erfüllungsort Mannheim.
- Die Beziehungen zwischen BIFAB und dem Kunden unterliegen einzig dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 und vergleichbarer internationaler Regelungen.